Dokumente

Entlassungsschein -

Bestätigung der Entlassung eines Häftlings. Entlassungen aus dem Konzentrationslager gab es sehr selten. Sie konnten z.B. im Fall der Aufhebung eines Schutzhaftbefehls oder der Vorbeugehaft durch Gestapo oder Kripo bedingt werden. Wenn sich eine der beiden Polizeistellen für eine Aufhebung entschied, wurde im Lager die Entlassungsprozedur durchgeführt. Über diesen Prozess wachte die Aufnahme- und Entlassungsstelle und sie fertigte die entsprechenden Dokumente an. Über den Termin der Entlassung wurden die entsprechenden Polizeistellen im Heimatort des Häftlings informiert, weil der Entlassene noch weiterhin beobachtet werden sollte. Der Entlassene musste sich (zunächst) bei einer bestimmten Gestapostelle melden. Im Beispielfall musste der aus dem KZ Mauthausen Entlassene in Stapoaußenstelle in Gnesen (Gniezno) erscheinen.

Entlassungsschein – KZ Mauthausen

Oft kannte der Häftling die Gründe seiner Entlassung nicht. Manchmal war diese Resultat der Bemühungen der Familie außerhalb des Lagers, entsprechende Gestapo- oder Kripofunktionäre zu erreichen und sie mittels Bestechung dazu zu „überreden“, den Schutzhaftbefehl oder die Vorbeugehaft aufzuheben. Darum bemühten sich auch wichtige internationale Organisationen. Vor dem Verlassen des Lagers standen die Häftlinge unter Quarantäne, in der sie besser behandelt wurden. Sie mussten sich auch einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die die Entlassung verspäten konnte, wenn sie zu sehr geschwächt oder verletzt waren. Bei der Entlassung wurde den Häftlingen die Kleidung ausgegeben, die ihnen bei der Aufnahme ins Lager weggenommen wurde. Sie mussten sich auch schriftlich dazu verpflichten, dass sie das, was sie im Lager gesehen hatten, geheim halten. Daran erinnerte man die Freigelassenen auch immer wieder während der Besuche bei der Gestapo im Wohnort. Die Strenge der polizeilichen Aufsicht ließ nach der Aufnahme einer Arbeit, zu der die Entlassenen verpflichtet waren, nach. Die Entlassung war eine gewöhnliche Prozedur für die Erziehungshäftlinge, die nach 56-tägigen Strafe im KZ für die Verletzung der Arbeitsordnung aus dem Lager entlassen wurden. Danach kamen sie zu ihrem Arbeitsort zurück oder blieben dem Arbeitsamt zur Verfügung.