vierseitige Ersatzkarte, wurde vom Arbeitsamt anstelle des Arbeitsbuches ausgestellt. Sie beinhaltete weniger Personaldaten und auch nicht so viele Daten über die Beschäftigung. Sie wurde auf begrenzte Zeit und bis zu einem angesetzten Termin ausgegeben. Bei der Rückgabe des alten oder bei der Ausstellung des neuen Arbeitsbuches, sollte sie sofort an das Arbeitsamt übergeben werden. Der Arbeitgeber musste sich an dieselben Vorschriften halten, die im Fall des Arbeitsbuches erwähnt wurden. Alle Bemerkungen und Eintragungen in der Ersatzkarte sollten im Mitwissen des Arbeitsamts gemacht werden und mussten ihm gemeldet werden. Im GG stellten die Arbeitsämter den Beschäftigten statt der Arbeitskarten (die im GG den Arbeitsbüchern entsprachen) und die meist der Arbeitgeber aufbewahrte, spezielle Bescheinigungen aus, die so genannten Beschäftigungsnachweise.