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Arbeitsvertrag -

dieses Dokument hat den Charakter eines zweiseitigen Vertrags, der zwischen dem polnischen Landwirtschaftsarbeiter und dem deutschen Arbeitgeber geschlossen wurde. Er enthält beidseitige Verpflichtungen.

Das abgebildete Dokument wurde auf dem Gebiet des „alten Reiches“ in Deimern, Kreis Soltau niedergeschrieben. Die Pflichten des Arbeiters auf dem Bauernhof sind ziemlich genau geregelt (die Zahl des ihm anvertrauten Inventars, die Hilfe eines zusätzlichen Arbeiters bei der Reinigung der Landwirtschaftsgebäuden usw.). Im vierten Punkt wird genau formuliert, dass jeder dritte Samstag, gerechnet vom 19. Dezember 1943 ein freier Tag sein soll. In nächsten Punkt ist die Rede über die Entlohnung. Im sechsten Punkt wurde die Kündigungsfrist auf vier Wochen bestimmt. Aus der Inhaltsanalyse des Vertrags lässt sich schließen, dass die Seiten als gleichberechtigte Partner auftreten und es gibt den Anschein, dass es eine gewisse Freiheit in der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses gab. Jedoch bestimmte der Arbeitgeber die Pflichten des Beschäftigten genau.

Arbeitsvertrag – Deimern, Kreis Soltau

Eine der rechtlichen Hauptvorschriften, die die polnischen Arbeiter in ihrer Position diskriminierte, war die Anordnung, kraft deren sie kein Recht dazu hatten, einen Arbeitsvertrag selbst abzuschließen, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu beeinflussen oder ihn gar zu kündigen. Mit den Polen aus den einverleibten Gebieten schloss man keine Arbeitsverträge ab. Ihnen wurde ein Arbeitsverhältnis amtlich zugewiesen, wenn ein Arbeitsgeber den Bedarf an Beschäftigten im Arbeitsamt meldete. Diese Polen hatten keine Möglichkeit, den Arbeitsort auszuwählen oder die Arbeitsdauer selbst zu bestimmen. Sie konnten das Arbeitsverhältnis auch nicht kündigen, dies konnte nur der Arbeitgeber mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist tun (der abgebildete Vertrag spricht allerdings von vier Wochen). Die Kündigung durch den Arbeitgeber musste dem Arbeitsamt aber gemeldet und von ihm akzeptiert werden. Das Amt war aber auch in der Lage, den Antrag auf Entlassung des Arbeiters abzulehnen oder bei einer positiven Entscheidung, die Entsendung neuer Arbeitskräfte auszusetzen.